GeldwäscheG

Als Immobilienmaklerunternehmen ist die Berlin Immobilien Spezialist Neumann GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.


Hierzu ist es erforderlich, dass nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festgehalten werden (wenn Sie als natürliche Person, also im eigenen Namen handeln) beispielsweise mittels einer Kopie.
Bei einer juristischen Person (im weitesten Sinne also bei einer Firma) wird eine Kopie des Handelsregisterauszugs benötigt, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.