Unterlagen, die der Notar für die Beurkundung eines Kaufvertrages benötigt:
Checkliste mit allen Daten und genauen Bezeichnungen der Kaufvertragsparteien und der getroffenen Vereinbarungen
Unterlagen, die die Parteien eines KV betreffen:
Wenn die Parteien dem Notar nicht bekannt sind, dann gültige amtliche Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein – nicht ausreichend sind z.B. Bibliotheksausweis öÄ)
Steuer-Id der Parteien wg GeldwäscheG
Notarielle Vollmacht, wenn man nicht persönlich erscheinen kann
Wenn das Grundstück aus einem Nachlass (also einem Erbfall) stammt, muss die Erbfolge dokumentiert werden durch ein notarielles Testament oder einen Erbschein (Erben sollten daher rechtzeitig prüfen, ob Sie die Erbfolge nachweisen können)
Bei Testamentsvollstreckung ist das Testamentsvollstreckerzeugnis des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen
Tritt auf einer Seite des KV eine Firma auf, ist dort die Vertretungsvollmacht (eines Geschäftsführers oder Prokuristen) durch Einsicht in das Handelsregister zu prüfen Unterlagen, die das Grundstück betreffen:
Falls vorhanden – ältere GB-Unterlagen (der Notar ist ohnehin zur GB-einsicht verpflichtet, es ist aber für die genaue Bezeichnung des Grundstückes wichtig, wenn man schon die richtige GB-Nummer aus älteren Unterlagen kennt).
Bei mitverkauften Garagen oder Stellplätzen etc. ist zu prüfen, ob diese auf getrennten GB-Blättern eingetragen sind!
Löschungsbewilligungen für alle Eintragungen im GB in Abt. 2 und 3 die gelöscht werden sollen oder müssen, also solche, die nicht vom Käufer übernommen werden. (Beispiel: Löschungsbewilligung eines Vorkaufsberechtigten oder Inhabers einer Vormerkung oder die Sterbeurkunde bei eingetragenem Nießbrauch, wenn der Begünstigte verstorben ist oÄ.) Im Regelfall übergibt der Verkäufer das Grundstück lastenfrei, das heißt er benötigt alle Unterlagen die zur Löschung von eingetragenen Rechten erforderlich sind! Achtung: bei Grundschulden wird vom GB-Amt immer ein Grundschuldbrief für die Bank erteilt (Ausnahme: im GB steht „brieflos“! fehlt das Wörtchen „brieflos“ ist immer ein Brief erteilt worden (Dieser diente der Bank für die Absicherung einer Refinanzierung). Auch dieser Brief muss bei der Löschung neben der Löschungsbewilligung vorgelegt werden. Im Normalfall wird der Brief nach Bezahlung des Kredites mit einer Löschungsbewilligung an den Eigentümer zurückgegeben. Wenn dieser die Grundschuld dann nicht gleich löschen lässt, gehen die Unterlagen oft verloren. Verlorene Löschungsbewilligungen oder Grundschuldbriefe müssen dann mühsam im Aufgebotsverfahren ersetzt werden – das kostet Zeit, Nerven und Geld
Hinweis: Alle vorstehenden Angaben dienen der Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und können nur Anhaltspunkte für die wesentlichen Unterlagen sein.
Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.
Hierzu belehrt einen entweder ein Rechtsanwalt oder der Notar.