Verkaufs-FAQ

Typische, praxisnahe Fragen, die sich für Verkäufer bei einer Verkaufsabsicht ergeben, haben wir für sie nachstehend beantwortet: Sollten Sie weitere Fragen oder Beratungsbedarf haben, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren, per Telefon oder E-Mail, WhatsApp usw.

  • Immobilien bei Trennung oder Scheidung

    Leider kommt es auch vor, dass eine zu Ehe- bzw. Partnerschaftszeiten gemeinsam angeschaffte Immobilie bei Trennung oder Scheidung von keinem der Partner allein finanziert und gehalten werden kann. Auch in diesem Falle bleibt oft nur der Verkauf der Immobilie und nach Abzug der Finanzierungskosten eine Aufteilung des Erlöses zur Bewältigung des Konflikts übrig. Hier kann man immer nur wieder an die Vernunft der Beteiligten appellieren. Auch wenn es schwerfällt, eine gemeinsam angeschaffte Wohnung aufzugeben, gebietet die wirtschaftliche Vernunft eine einvernehmliche Lösung und einen gemeinschaftlichen Verkauf. Denn für den Fall, dass sich die ehemaligen Partner nicht auf einen einvernehmlichen Verkauf einigen können, bleibt in vielen Fällen nur der Weg zur Zwangsversteigerung, der aber in der Regel mit hohen finanziellen Verlusten für die ehem. Eigentümer verbunden ist. Zur Vermeidung derartiger Konflikte hilft es, einen erfahrenen und kompetenten Verkäufer an der Seite zu haben, der in der Lage ist in einer ohnehin schon konfliktträchtigen Situation auf die Beteiligten einzuwirken und diese vor hohen wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren! Sollte Sie daher wider Erwarten in eine derartige Situation geraten, sprechen Sie uns an. Wir helfen weiter. Garantiert!

  • Immobilie geerbt - Was nun?

    Wenn eine Immobilie Bestandteil eines Nachlasses ist, stellen sich für den Erben nicht nur juristische sondern auch wirtschaftliche Fragen, die mit einem derartigen Nachlass verbunden sind. Sind an der Erbschaft mehrere Personen im Rahme einer sog. Erbengemeinschaft beteiligt, führt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oft zum Streit. Manche Miterben wollen verkaufen, andere das Objekt selbst nutzen oder vermieten. Oftmals fehlt es dem Miterben, der das Objekt für sich selbst nutzen will an den Mitteln, die übrigen Miterben auszuzahlen. Eine Finanzierung scheitert oft in solchen Fällen an überzogenen Preisvorstellungen der Miterben. Hier kann die Beauftragung eines Sachverständigen oder eines Maklers helfen, einen fairen Verkehrswert für die Immobilie zu ermitteln. Lässt sich dann immer noch keine Einigung zwischen den Miterben herstellen, bleibt oft nur der Verkauf der Liegenschaft, um dann den Kaufpreis als Erlös unter den Erben aufzuteilen. Verkaufen statt sanieren! Ein Hausverkauf nach erfolgter Erbschaft kann in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur Bestandshaltung sein. Zum einen sind die Erben oft räumlich weit entfernt und können oder wollen sich nicht mit den Mühen und Verpflichtungen, die der Erwerb einer Immobilie mit sich bringt, belasten. Zum anderen muss man in der Praxis leider oft feststellen, dass viele vererbte Immobilien einen gewaltigen Sanierungsstau aufweisen. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Generation der Erblasser immer älter wird und oftmals nicht in der Lage ist (wirtschaftlich und/oder körperlich) nachhaltige Sanierungsarbeiten durchzuführen. Über die Jahre entsteht dann ein Sanierungsstau, der den Wert der Immobilie leider negativ beeinträchtigt. Auch hier kann unsere Beauftragung helfen, trotzdem einen optimalen Verkaufspreis zu erzielen. Über unser Netzwerk von qualifizierten Handwerksfirmen können wir die Immobilie so herrichten, dass potentielle Kaufinteressenten nicht von vornherein durch den abgewohnten Zustand der Immobilie abgeschreckt werden. Das fängt an bei der Entrümpelung und besenreinen Räumung durch Partnerfirmen, bis hin zu Renovierungsarbeiten, die die Vorstellungskraft potenzieller Interessenten wecken und echtes Interesse an der Immobilie fördern. Im gehobenen Bereich besteht die Möglichkeit über sog. „home-staging“ dem Interessenten eine Vorstellung davon zu geben, wie die Räume eingerichtet aussehen könnten. Das geschieht in der Weise, dass mit Mietmöbeln und Einrichtungsgegenständen der Eindruck einer vollständig eingerichteten Wohnung entsteht. Selbstverständlich bieten wir auch diesen Service! Für Erben, die nicht in Berlin wohnen oder die Möglichkeit haben, zeitnah nach Berlin oder Brandenburg zu kommen, bieten wir die Möglichkeit mit uns über Skype, Facebook oder sonstigen elektronischen Kanälen zu kommunizieren. Wer im Rahmen einer Erbschaft ein Haus oder gar Mehrfamilienhaus erlangt hat, kann uns natürlich auch mit der Hausverwaltung oder Nachlassverwaltung beauftragen. Im Rahmen der Haus- oder Nachlassverwaltung übernehmen wir gerne die komplette, nachhaltige und werterhaltende Bewirtschaftung der Immobilie. Eigentümer erhalten von uns alle drei Monate einen Quartalsbericht, der in übersichtlicher Form alle wesentlichen Informationen zum abgelaufenen Quartal enthält. So ergibt sich im Laufe der Zeit eine vollständige Chronik über das von uns verwaltete Objekt.

  • Immobilienverrentung in Steglitz

    Wandeln Sie Ihre Immobilie in Barvermögen und bleiben Sie lebenslang wirtschaftlicher Eigentümer Ihrer Immobilie. Bleiben Sie - ohne irgendwelche Einschränkungen - in Ihrem Zuhause und genießen Sie Ihre neugewonnene, finanzielle Freiheit dank steuerfreier Einmalzahlung. Immobilienverrentung auf Nießbrauchbasis: Profitieren Sie von der 10-jährigen Erfahrung des Marktführers im Bereich der Verrentung auf Nießbrauchbasis mit dem wir zusammenarbeiten. Insolvenzfest und pfändungssicher - 100 %-ige Sicherheit für den Eigentümer dank Absicherung im Grundbuch! Anders als bei einer Leibrente wird bei diesem Konzept mit einen grundbuchlich abgesicherten Nießbrauchsrecht gearbeitet. Das Nießbrauchrecht gemäß §§ 1030 ff ist ein jahrhundertealtes, deutsches Recht und geht weit über das übliche Wohnrecht hinaus: Während das Wohnrecht mit dem Auszug endet, endet das Nießbrauch erst mit dem Lebensende. Man bleibt somit – auch bei Auszug aus der Immobilie wirtschaftlicher Eigentümer und hat somit Anspruch auf Mieterträge bei Vermietung. Alternativ haben Sie bei diesem Angebot die Möglichkeit, eine weitere Einmalzahlung zur Abgeltung des Restnießbrauchs zu erhalten. Als Gegenleistung erhalten Sie den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie, aufgeteilt in zwei Leistungen: Eine sofortige – in der Regel – steuerfreie Einmalzahlung und das lebenslange unentgeltliche Nutzungsrecht an Ihrer Immobilie. Wie das funktioniert? Kontaktieren sie uns für kostenfreie Beratungen.

  • Schenkung an die eigenen Kinder

    Wenn das Haus schon zu Lebzeiten an die Nachkommen übertragen werden soll Dass das Eigenheim der Eltern in das Eigentum der Kinder übergehen soll, ist oft der Wille der Eltern. Es gilt aber einiges zu beachten: Die vorweggenommene Erbfolge ist rein juristisch betrachtet eine Schenkung. Und die hat nicht nur Vorteile. Wann macht eine vorweggenommene Erbfolge Sinn? Es gibt viele gute Gründe, das Eigenheim an seine Kinder weiterzugeben: Erstens: Die Immobilie ist für die Eltern zu groß geworden, nachdem die eigenen Kinder aus dem Haus sind. Und auf der anderen Seite kündigt sich Nachwuchs an. Zweitens: Eine umfassende Renovierung steht an. Die kostet viel Geld und man braucht einen Kredit – Oftmals verweigern die Banken in solchen Fällen der älteren Generation den Kredit, da zwar eine Sicherheit vorhanden ist, aber oftmals nicht mehr genügend Einnahmen, dann kann die Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein Drittens: Notwendige Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten können von den Eltern nicht mehr geleistet werden. Kann man die Schenkung an Gegenleistungen der Kinder festmachen? Im Regelfall wird dies auch vereinbart, z.B. in Form eines Wohnrechtes für die Eltern oder das Zahlen von Rentenleistungen. Ganz wichtig und leider oft vergessen: Man sollte immer für den Insolvenzfall bei den Kindern oder für deren Vorversterben eine sog. Rückübertragungsvormerkung vereinbaren, damit die Immobilie auch im Insolvenzfall oder beim Tod des Kindes gerettet werden kann und nicht in die falschen Hände gerät. Bei der Zahlung von Rentenleistungen sollte schließlich ein Inflationsausgleich geregelt werden. Können Eltern die verschenkte Immobilie weiter nutzen? Ja. Man muss hier unterscheiden zwischen einem Nießbrauchsrecht und einem Wohnrecht. Das Nießbrauchsrecht ist umfassender, d.h. man kann auch vermieten und muss – anders als beim Wohnrecht nicht persönlich in der Immobilie bleiben. In diesem Fall steht den Eltern dann die monatliche Miete zu. Grundsätzlich sollte also im Interesse der Eltern das Nießbrauchsrecht gewählt werden. Außerdem kann man bei lebzeitigen Übertragungen auf die Abkömmlinge auch alle 10 Jahre die jeweils geltenden Steuerfreibeträge geltend machen. Es lohnt sich also frühzeitig über eine – zumindest anteilige – Übertragung nachzudenken! Schließlich muss die Form gewahrt werden. Übertragungen von Immobilien oder Teilen davon sind immer notariell zu beurkunden.

  • Verteilung der Maklerprovision - Erklärfilm
    Verteilung der Maklerprovision - Erklärfilm

    Hier können Sie sich den Erklärfilm zur Verteilung der Maklerprovision bei Youtube anschauen.

    Erklärfilm bei Youtube anschauen